Der Begriff Moratorium kommt aus dem Lateinischen und leitet sich von dem Verb “morari” ab, was so viel wie “verzögern” oder “aufschieben” bedeutet. Entsprechend versteht man im Bereich des Sanierungsrechts heute unter Moratorium eine Vereinbarung über einen zeitlichen Aufschub fälliger Leistungen. 

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Moratorium auch eine Bedenkzeit für die Beteiligten. In dieser Zeit können sowohl Gläubiger als auch Schuldner noch einmal über das ursprüngliche Problem nachdenken und nach Lösungen suchen. Die Rückzahlung von Schulden kann gestundet werden, was insbesondere für Unternehmen in der Krise wichtig ist.

Im Bereich des Insolvenzrechts ist mit einem Moratorium das Aussetzen von von  Zwangsvollstreckungen oder auch der Verwertung von Sicherheiten gemeint. Das Moratorium ist ein wesentliches Instrument des präventiven Restrukturierungsrahmens nach StaRUG und ist dort als Stabilisierungsanordnung bekannt. Dank einer Stabilisierungsanordnung erhalten Unternehmen im Rahmen ihrer Sanierung nach StaRUG die dringend benötigte Zeit, um Sanierungslösungen zu finden und zugleich zu finanzieller Stabilität zurückzukehren.

Was ist das Ziel eines Moratoriums?

Ein Moratorium hilft unter anderem dabei, die Verhandlungen über einen anstehenden Restrukturierungsplan zu unterstützen. Durch die Aussetzung von Maßnahmen wie Zwangsvollstreckungen und Verhandlungsabbrüchen kann es gelingen, das geplante Restrukturierungsprojekt zumindest ohne das Damoklesschwert fehlender Zeit duchzuführen. Auf diese Weise ist eine Unternehmensstabilisierung möglich.

Wichtigstes Ziel eines Moratoriums besteht darin, dem Schuldner die Gelegenheit zu geben, gemeinsam mit den Gläubigern oder anderen Stakeholdern einen sanierungsfähigen Restrukturierungsplan zu erarbeiten, wenn absehbar ist, dass das Sanierungsvorhaben realistische Aussichten haben kann. So können Unternehmen, deren finanzielle Liquidität massiv gefährdet ist, davon profitieren. Wichtig ist allerdings, dass eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch nicht eingetreten ist.

Da die Stabilisierungsanordnung als offizielles Restrukturierungsinstrument im StaRUG aufgeführt ist, ist es bei Verhandlungen mit Gläubigern in vielen Fällen ein nützliches und anerkanntes Instrument. Bei Bedarf hilft auch das Restrukturierungsgericht dabei, die Gläubiger vom Moratorium zu überzeugen. Selbst in Fällen, in denen während der Restrukturierungsverhandlungen ein Insolvenzgrund eintritt, kann ein Moratorium die Restrukturierung möglich machen. Der Prozess der Unternehmensrestrukturierung und -sanierung wird damit geschützt. 

Welche Voraussetzungen gelten für ein Moratorium?

Die Stabilisierungsanordnung dient dazu, dem Schuldner weiterhin die Kontrolle über den Restrukturierungsprozess sowie über sein Vermögen zu belassen. Daher ist es wichtig, dass das Moratorium auf Antrag des Schuldners angeordnet werden kann. Zugleich müssen aber dafür die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. 

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit das beantragte Moratorium als “angeordnet werden kann:

  • Das Moratorium muss erforderlich für das Restrukturierungsvorhaben im Rahmen der Unternehmensstabilisierung sein.
  • Die Unterstützung seitens einer Mehrheit der Gläubiger ist nötig.
  • Der Schuldner darf noch nicht zahlungsunfähig sein.
  • Das Moratorium muss die Interessen des Schuldners, der Gläubigergesamtheit sowie der einzelnen Gläubiger befriedigen. 
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Wann ist ein Moratorium erforderlich?

Nicht bei jeder Restrukturierung ist ein Moratorium erforderlich. Bevor Sie mit der Ausarbeitung des Restrukturierungsplans beginnen, sollten Sie sich daher fragen, ob eine Stabilisierungsanordnung nötig ist oder nicht. 

Das Moratorium bzw. die Stabilisierungsanordnung kann dann notwendig sein, wenn Sie die Bezahlung erfolgter und vertraglich vereinbarter Leistungen sowie die Tilgung von Schulden und Zinszahlung aussetzen möchten. Dafür müssen Sie beweisen können, dass Ihr Unternehmen in finanzieller Not steckt.

Wenn diese Bedingungen gegeben sind, wird das Moratorium schriftlich vertraglich festgehalten. Dabei lässt sich für jeden betroffenen Gläubiger eine entsprechende Vereinbarung treffen. Die Schriftform ist vor allem dann wichtig, wenn Uneinigkeit besteht.

Darüber hinaus gibt es neben den vertraglichen Moratorien auch die gesetzlichen  insolvenzrechtlichen Sicherungsmaßnahmen, die allerdings öffentlich bekannt gemacht werden und den Malus des Insolvenzverfahrens mit sich bringen können. Bei der vorinsolvenzlichen Restrukturierung hingegen werden Stabilisierungsanordnungen sowie weitere Restrukturierungsmaßnahmen nicht veröffentlicht.

Wer verhängt Stabilisierungsanordnungen?

Die Stabilisierungsanordnung wird vom zuständigen Restrukturierungsgericht auf Antrag des Schuldners als Moratorium angeordnet. Dabei müssen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StaRUG erfüllt sein. Unter anderem wird hiernach verlangt, dass der Schuldner eine komplette und schlüssige Restrukturierungsplanung vorlegt. 

Sofern auch nur einer der nachfolgenden Punkte erfüllt ist, ergeht keine Stabilisierungsanordnung:

  • Falsche Angaben im Antrag
  • Aussichtslosigkeit der Restrukturierung
  • Noch nicht drohend zahlungsunfähig
  • Stabilisierungsanordnung ist nicht erforderlich, weil Restrukturierungsziel auch anderweitig verwirklicht werden kann

Das Restrukturierungsgericht prüft den Antrag auf Stabilisierungsanordnung sehr genau. Dies bedeutet insbesondere für Sie als Geschäftsleitung eines notleidenden Unternehmens, dass besonderer Wert auf die Restrukturierungsplanung gelegt werden sollte. Lassen Sie sich dabei am besten von Experten beraten. Diese helfen unter anderemdabei, eine zufriedenstellende Argumentation und Begründung für die Beantragung eines Moratoriums zu erkennen und zu finden.

Wie lange wird das Moratorium verhängt?

 Nach § 53 StaRUG kann das Moratorium für maximal drei Monate verhängt werden. In dieser Zeit dürfen dann Maßnahmen der Vollstreckung oder Verwertung von den Gläubigern durchgesetzt werden. Entsprechend müssen die betroffenen Gläubiger für bis zu drei Monate “stillhalten” und auf das Ergebnis des Restrukturierungsprozesses warten. 

Diese Anordnungshöchstdauer kann sich unter gewissen Voraussetzungen auch um bis zu fünf Monate verlängern. Denn solange ein angenommener Restrukturierungsplan noch nicht gerichtlich bestätigt wurde und der Schuldner diese Bestätigung beantragt hat, kann das Moratorium de facto bis zu acht Monate lang gelten (§ 53 Abs. 3 StaRUG). 

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