Nach §102 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) haben bestimmte Personen Hinweis- und Warnpflichten. Dies sind insbesondere die Steuerberater, die ihre Mandanten rechtzeitig warnen müssen, wenn wirtschaftliche Probleme absehbar sind. 

Diese Hinweis- und Warnpflichten, die im Gesetz genau definiert werden, sind ein wichtiger Bestandteil des Frühwarnsystems, dessen Einrichtung das StaRUG von den Unternehmen fordert. Doch was genau sind diese Pflichten, wer unterliegt ihnen und was geschieht nach einer Warnung bzw. bei einer nicht ausgesprochenen Warnung? 

Was steht im §102 StaRUG zu den Hinweis- und Warnpflichten?

Aus §102 des StaRUG ergibt sich, dass Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Rechtsanwälte, die für ihre Mandanten den Jahresabschluss erstellen, beim Jahresabschluss überprüfen müssen, ob eventuelle Insolvenzgründe oder -gefahren vorliegen. 

Ist dies der Fall, müssen sie ihrer Hinweis- und Warnpflicht nachkommen und die Geschäftsleitung informieren. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn anzunehmen ist, dass die Mandanten von dem möglichen Insolvenzgrund noch nichts wissen. 

Dabei gilt, dass die vorhandenen Risiken detailliert, klar und deutlich bezeichnet werden müssen. Die Verantwortlichen müssen darauf hingewiesen werden, dass bestimmte Umstände Anlass zur Prüfung einer möglichen Insolvenzreife geben und dass möglicherweise eine Restrukturierung des Unternehmens sinnvoll sein könnte. 

Wer ist für Hinweise und Warnungen zuständig?

Die Hinweis- und Warnpflicht gemäß StaRUG dient dazu, im Rahmen der jährlichen Abschlüsse auf Risikofaktoren zu achten. Da die Geschäftsführung nicht immer im Blick hat, dass und wo ein Insolvenzrisiko besteht, können externe Experten besonders hilfreich sein. Dies sind insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte sowie Wirtschaftsprüfer. Sie alle haben im Rahmen der Erstellung von Jahresabschlüssen eine Prüfungs- und Warnpflicht, die sich auf die Fortführungsfähigkeit des jeweiligen Unternehmens bezieht. 

Obwohl diese Pflicht nicht neu ist, wurde sie im StaRUG zum ersten Mal in ihrer jetzigen Form normiert. Unter anderem folgt aus dem Gesetz, dass die Experten Hinweise zu den konkreten Umständen des Risikos machen müssen, wie etwa zur Antragspflicht, zu Zahlungsverboten sowie zu möglichen strafrechtlichen Folgen für die Geschäftsführung.

Der späteste Zeitpunkt für die Ausübung der Hinweis- und Warnpflicht ist spätestens vor der Unterschrift der Bescheinigung über die Erstellung des Jahresabschlusses. Wird ein möglicher Insolvenzgrund schon früher bekannt, muss auch entsprechend früher darauf hingewiesen werden. 

Was bedeutet die Hinweis- und Warnpflicht für Führungskräfte? 

Führungskräfte sollten die Hinweise und Warnungen von Experten wie Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern unbedingt ernst nehmen. Sie stellen einen wertvollen Teil des gesetzlichen Frühwarnsystems dar und helfen dabei, Haftungsfälle zu vermeiden und bei insolvenzrelevanten Themen rasch eine sachkundige Beratung hinzuzuziehen. 

Das beste Vorgehen in risikobehafteten Fällen besteht darin, erfahrene Berater einzubeziehen. Diese helfen dabei, das Unternehmen zu restrukturieren, um ggf. mithilfe des StaRUG nach Möglichkeit eine Insolvenz zu vermeiden. Zudem gelingt es durch Sanierungsmaßnahmen meist, eine Haftung der Geschäftsführung zu vermeiden oder zumindest zu begrenzen.

Manchmal ist es nach erfolgter Warnung auch nötig, einen Insolvenzantrag zu stellen. Dieser muss rechtzeitig und in korrekter Form beim örtlich zuständigen Insolvenzgericht eingehen – auch dabei sollten sich Führungskräfte von erfahrenen Experten unterstützen lassen. Denn bei Fahrlässigkeit drohen hier Geld- und Freiheitsstrafen.

Was geschieht nach ausgeübter Hinweis- und Warnpflicht?

Zunächst einmal gilt die Hinweis- und Warnpflicht als eine klarstellende und vom Gesetz geforderte Maßnahme. Für die Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die die Verantwortlichen auf mögliche Risiken hingewiesen und vor ihnen gewarnt haben, haben zunächst keine weiteren Pflichten. Allerdings muss die Geschäftsleitung nun aktiv werden, um die nächsten Schritte einzuleiten. 

Dieses Vorgehen ist nach einer erteilten Warnung zu einer drohenden Insolvenz denkbar: 

  • Sofortiges Handeln mithilfe von Restrukturierungsexperten zur Krisenbewältigung
  • Lösungssuche gemeinsam mit den Gläubigern, mit oder ohne gerichtliche Unterstützung
  • Durchführung einer Restrukturierung mit passenden Sanierungsmaßnahmen
  • Bei Bedarf Anmeldung der Insolvenz

Manchmal erfolgt die Warnung seitens der Experten allerdings auch so früh, dass die Insolvenz noch keine konkrete Gefahr darstellt. Dennoch sollten Führungskräfte die Hinweise und Warnungen sehr ernst nehmen. Sie helfen dabei, künftige Probleme abzuwenden und das Unternehmen so früh wie möglich für die Zukunft zu stärken. Eine präventive Restrukturierung gemäß StaRUG macht es möglich, das Unternehmen gar nicht erst in bedrohliche wirtschaftliche Probleme geraten zu lassen.

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Was geschieht bei nicht ausgeübter Hinweis- und Warnpflicht?

Falls die mit dem Jahresabschluss beauftragten Experten ihren Hinweis- und Warnpflichten nicht nachkommen, können sie für daraus folgende Schäden in Haftung genommen werden. Häufig sind es die Insolvenzverwalter, die die Beraterhaftung als “Insolvenzverschleppungsschaden” geltend machen.

Umso wichtiger ist es für Unternehmen, einen guten Berater auszuwählen. Dieser sollte gründlich prüfen, ob Insolvenzantragsgründe oder bestandsgefährdende Risiken im Unternehmen vorliegen. Daraufhin kann er der Unternehmensleitung Empfehlungen aussprechen. Zwar ist das nicht verpflichtend, macht aber einen guten Berater aus. 

Welche anderen Früherkennungssysteme gibt es? 

Neben der Hinweis- und Warnpflicht legt das StaRUG weitere Elemente eines Frühwarnsystems fest. Sie alle dienen dazu, dass die Unternehmensführung den Überblick über die finanzielle und wirtschaftliche Situation des Unternehmens behält und mögliche Risikofaktoren rasch, umfassend und sachkundig überprüft. 

Ist ein gutes Frühwarnsystem in die Betriebsabläufe integriert, können nachhaltige Entscheidungen getroffen werden, die ganz im Interesse eines starken, zukunftsfähigen Unternehmens sind. Warnsignale wie Unstimmigkeiten, fehlende Motivation im Team, negative Presse oder ein Entscheidungsrückstau bei der Geschäftsführung werden dank dieses Systems schnell identifiziert und die hinter diesen Symptomen stehenden Herausforderungen bewältigt. 

Um zu verhindern, dass Steuerberater ihre Hinweis- und Warnpflichten überhaupt ausüben müssen, sollten Geschäftsleiter daher von Anfang an in ein gut funktionierendes Frühwarnsystem investieren. Auch hier helfen Experten dabei, die Krise im Keim zu ersticken und stattdessen schon früh die richtigen Entscheidungen zu treffen.

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